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§ 61 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Entschädigung für Erwerbsnachteile

§ 61.

(1) Personen ist wegen der durch die Beeinträchtigung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Entschädigung zu leisten, wenn und soweit sie

  1. 1. in einem Betrieb, der gemäß § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 gesperrt wurde, wohnen oder beschäftigt sind oder
  2. 2. ein Unternehmen betreiben, das in einem in Z 1 beschriebenen Betrieb eine Betriebsstätte oder seinen Sitz hat und sie in diesen Fällen durch eine solche Maßnahme in ihrem Erwerb beeinträchtigt worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist oder
  3. 3. sonst durch eine Maßnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 an ihrer Erwerbtätigkeit gehindert sind.

(2) Die Entschädigung ist für jeden Tag zu leisten, der von der im Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

(3) Die Entschädigung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, oder bei Leistungslöhnen oder sonstigen unregelmäßigen Entgelten nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu bemessen. Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben ihnen den gebührenden Entschädigungsbetrag an den für die Zahlung des Entgeltes im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung sowie der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, ist vom Bund zu ersetzen. Dieser Anspruch auf Entschädigung des Bundes besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung unter Heranziehung der gleichen Kalendermonate bzw. Jahreszeit in den letzten Jahren unter Berücksichtigung eines zu erwartenden wirtschaftlichen Einkommens zu bemessen.

(5) Auf den Entschädigungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Entschädigungsberechtigten wegen einer Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung ist innerhalb von sechs Wochen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Behörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, einzubringen, widrigenfalls der Anspruch erlischt. Der Antrag auf Entschädigung für unselbstständige Erwerbstätige ist spätestens zehn Wochen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Behörde zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262147

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