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§ 3 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Begriffsbestimmungen

§ 3.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle Begriffsbestimmungen in den anwendbaren Rechtsakten der Union, insbesondere des AHL, als Begriffsbestimmung dieses Bundesgesetzes.

(2) Für dieses Bundesgesetz gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Tierseuche: Seuchen, die gemäß Art. 5 oder 6 AHL genannt sind, sowie die TSE bei Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
  2. 2. Tierseuche der Kategorie A: gelistete Seuchen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a AHL;
  3. 3. Tierseuche der Kategorie B: gelistete Seuchen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b AHL;
  4. 4. Tierseuche der Kategorie C: gelistete Seuchen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c AHL;
  5. 5. Tierseuche der Kategorie D: gelistete Seuchen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe d AHL;
  6. 6. Tierseuche der Kategorie E: gelistete Seuchen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe e AHL;
  7. 7. gelistete Tierseuche: Tierseuchen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/925, ABl. Nr. L 160 vom 15.06.2022 S. 30, gelistet sind;
  8. 8. Bienenvolk: die Gesamtheit der in einer Bienenwohnung (Beute) lebenden Bienen mit ihrer Brut und ihren Waben;
  9. 9. Bienenstand: die Gesamtheit aller einzelnen oder in Gruppen gehaltenen Bienenvölker an einem bestimmten Standort;
  10. 10. OCR: Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756 , ABl. Nr. L 357 vom 08.10.2021 S. 27, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 126 vom 15.05.2019 S. 73;
  11. 11. Bienenseuche: eine in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für Apis gelistete Tierseuche, der Befall mit Varroa spp. (Varroose) jedoch nur, wenn er seuchenhaft auftritt;
  12. 12. Nutztiere: landwirtschaftliche Nutztiere im Sinne des § 4 Z 6 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, sowie sonstige Tiere, die wirtschaftlich genützt werden, ausgenommen Hunde, Katzen und Frettchen;
  13. 13. anerkannte Freiheit: Status eines Betriebes, eines Kompartiments, einer Region oder eines Staates, der durch die Behörden oder die Europäische Union vergeben wird, mit dem eine gewisse Tiergesundheitssituation bestätigt wird und der zu Erleichterungen in Bezug auf Verbringungen führt, wie insbesondere der Status „seuchenfrei“ gemäß Teil II Kapitel 4 AHL oder der Risikostatus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
  14. 14. AGES: Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.

Schlagworte

Seuchenbekämpfung, Lebensrecht

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262089

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