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§ 8 Schulordnung 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Sicherheitsbelehrungen

§ 8.

Die Schülerinnen und Schüler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Verletzt eine Schülerin oder ein Schüler die Sicherheitsvorschriften, ist sie bzw. er nachweisbar zu ermahnen und ihr bzw. ihm der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage anzudrohen. Bei einem weiteren Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften ist sie bzw. er von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage auszuschließen. Der dadurch versäumte Unterricht ist wie ein Unterricht zu behandeln, dem unentschuldigt ferngeblieben wurde.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

20012587

Dokumentnummer

NOR40262072

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