Berechtigung zum Aufenthalt in der Schule
§ 2.
Personen sind berechtigt, sich in der Schule aufzuhalten, wenn sie
- 1. verpflichtet sind, sich in der Schule aufzuhalten,
- 2. für Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder für Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben tätig sind,
- 3. ein rechtliches Interesse am Aufenthalt in der Schule haben,
- 4. eine Vereinbarung, die zum Aufenthalt berechtigt oder diesen erfordert, vorlegen können oder
- 5. zum Aufenthalt in der Schule durch die Schulleitung oder eine Lehrperson eingeladen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Gesetzesnummer
20012587
Dokumentnummer
NOR40262066
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