1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Zweck der Verordnung
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt das Verhalten, Maßnahmen zur Sicherheit und zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes
- 1. in der Schule,
- 2. an sonstigen, nicht für schulische Zwecke gewidmeten, Unterrichtsorten („dislozierter Unterricht“),
- 3. bei Schulveranstaltungen (§ 13 SchUG) und
- 4. bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a SchUG).
- 1. in einer für schulische Zwecke gewidmeten Liegenschaft (Schule) oder
- 2. in einer nicht für schulische Zwecke gewidmeten Liegenschaft (dislozierter Unterricht), wenn dies für den Unterricht erforderlich ist, insbesondere in Schwimmhallen oder auf Sportplätzen,
- erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Gesetzesnummer
20012587
Dokumentnummer
NOR40262065
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