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§ 16 Schulordnung 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

4. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen Bezeichnungen in geschlechtsspezifischer Form

§ 16.

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

20012587

Dokumentnummer

NOR40262080

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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