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§ 11 AVV 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Messstellen und Messsysteme

§ 11.

(1) Die Messstellen müssen gemäß ÖNORM EN 15259 auf Grund des Gutachtens einer befugten Fachperson oder Fachanstalt derart festgelegt werden, dass eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung gewährleistet ist.

(2) Die Messungen und Datenaufzeichnungen müssen nach den inAnhang 5 angeführten Methoden durchgeführt werden. Automatische Messeinrichtungen müssen den in Anhang 5 angeführten einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen.

(3) Automatische Messeinrichtungen müssen im Abnahmeversuch und danach alle drei Jahre von einer für das jeweilige Messverfahren akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle kalibriert werden. Die Kalibrierung muss gemäß ÖNORM EN 14181 erfolgen. Die Messunsicherheiten werden durch die Kalibrierung bestimmt, wobei der Wert des Konfidenzintervalls von 95% die Prozentsätze der Emissionsgrenzwerte gemäßAnhang 3 nicht überschreiten darf. Zusätzlich muss an den automatischen Messeinrichtungen von einer für das jeweilige Messverfahren akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle jährlich eine Funktionsprüfung gemäß ÖNORM EN 14181 vorgenommen werden.

(4) Der Betreiber hat während des Betriebes der Anlage mindestens einmal wöchentlich an den Messgeräten zu kontrollieren, ob die erforderliche Messfunktion gegeben ist. Hierüber hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen.

(5) Alle über den Normalbetrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage hinausgehenden Ereignisse, wie zB der Ausfall der Zu- oder Abluftventilatoren oder eines Stützbrenners, müssen in einem Betriebstagebuch festgehalten werden.

(6) Die Aufzeichnungen müssen zum Zwecke der Einsichtnahme durch die Behörde oder im Rahmen einer Prüfung gemäß § 15 mindestens drei Jahre am Standort aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20012583

Dokumentnummer

NOR40261960

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