vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.2024

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 12.

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

20012580

Dokumentnummer

NOR40261920

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)