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§ 53 PThG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Ruhen der Berufsberechtigung

§ 53.

(1) Die Berechtigung zur Berufsausübung der Psychotherapie ruht aufgrund

  1. 1. eines zeitweiligen Verzichts der bzw. des Berufsangehörigen oder
  2. 2. einer Maßnahme gemäß § 54 Abs. 6 Z 11 oder 12 (Unterbrechung der Berufsausübung und vorläufige Untersagung der Berufsausübung).

(2) Eine Psychotherapeutin bzw. ein Psychotherapeut kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auf die Berechtigung zur Berufsausübung der Psychotherapie verzichten. Der Verzicht ist der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister schriftlich zu melden. Er wird im Zeitpunkt des Eintreffens der Meldung bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister rechtswirksam.

(3) Die bzw. der Berufsangehörige darf ab dem Zeitpunkt der Abgabe einer Meldung über die Rücknahme oder nach Ablauf ihres bzw. seines Verzichtes ihren bzw. seinen Beruf wieder ausüben.

(4) Im Falle der Verhängung einer Maßnahme gemäß § 54 Abs. 6 Z 11 oder 12 ist der bzw. dem Berufsangehörigen die Berufsausübung der Psychotherapie für die in diesem Zusammenhang bestimmte Zeit verboten.

(5) Das Ruhen der Berufsberechtigung hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister entsprechend in der Berufsliste (Psychotherapie) ersichtlich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261824

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