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§ 25 PThG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie)

§ 25.

(1) Wer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) erfüllt, ist von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister in die Berufsliste (Psychotherapie) als Psychotherapeutin (weiblich) bzw. Psychotherapeut (männlich) bzw. Psychotherapeut:in (divers, inter, offen, keine Angabe) einzutragen. Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) bescheidmäßig zu versagen.

(2) Bei einem Antrag zur Wiedereintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) sind ergänzend zu den Nachweisen gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 auch Nachweise über den innerhalb des letzten Jahres vor dem Antrag zur Wiedereintragung erfolgreich absolvierten Besuch von insgesamt zumindest 30 Fortbildungseinheiten vorzulegen, sofern seit der Streichung aus der Berufsliste (Psychotherapie) zumindest ein Jahr verstrichen ist. Abweichend davon können statt eines Qualifikationsnachweises nach § 22 Abs. 1 Z 3 auch die Ausbildungsnachweise nach § 17 Abs. 2 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung vorgelegt werden.

(3) Wird die Berufsausübung nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung wieder oder erstmals aufgenommen, sind Nachweise über den innerhalb des letzten Jahres vor Aufnahme der Berufsausübung erfolgreich absolvierten Besuch von insgesamt zumindest 2,5 ECTS-Anrechnungspunkten des dritten Ausbildungsabschnittes vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261796

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