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§ 20 PThG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

3. Abschnitt

Fort- und Weiterbildungen Fortbildungen

§ 20.

(1) Psychotherapeutische Fortbildung dient der

  1. 1. Information der Teilnehmenden über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse, insbesondere der Psychotherapiewissenschaft sowie angrenzender Wissenschaften und Bezugswissenschaften,
  2. 2. theoretischen und praktischen Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen oder deren Erweiterungen,
  3. 3. Vermittlung von Handlungskompetenzen für unterschiedliche Felder der Psychotherapie und
  4. 4. Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit zur interdisziplinären Kooperation im Gesundheitswesen.

(2) Psychotherapeutische Fortbildung setzt einen erfolgreichen Abschluss der Psychotherapieausbildung oder die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) voraus.

(3) Psychotherapeutische Fortbildungen können insbesondere von psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, psychotherapeutischen Fachgesellschaften, psychotherapeutischen Berufsvertretungen, besonders qualifizierten Berufsangehörigen oder sonstigen einschlägig fachkompetenten Personen angeboten werden.

(4) Psychotherapeutische Berufsvertretungen können psychotherapeutischen Fortbildungen Gütesiegel nach standardisierten und vom Gremium für Berufsangelegenheiten festgelegten Qualitätskriterien ausstellen sowie Listen über die von ihnen mit einem solchen Gütesiegel ausgezeichneten Fortbildungen führen.

(5) Über eine absolvierte Fortbildung gemäß Abs. 1 bis 3 ist von Fortbildungsveranstaltern eine Teilnahmebestätigung auszustellen.

Schlagworte

Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261791

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