vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 BFG-AbgabenberechnungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Anwendungsbereich

§ 1.

Das Bundesfinanzgericht kann dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe die Abgabenberechnung hinsichtlich der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer übertragen, falls eine automatisierte Abgabenberechnung zur Verfügung steht. Die Übertragung hat auf jene Abgabenbehörde zu erfolgen, die im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Amtspartei (§ 265 Abs. 5 BAO) ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2024

Gesetzesnummer

20012577

Dokumentnummer

NOR40261765

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)