Anwendungsbereich
§ 1.
Das Bundesfinanzgericht kann dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe die Abgabenberechnung hinsichtlich der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer übertragen, falls eine automatisierte Abgabenberechnung zur Verfügung steht. Die Übertragung hat auf jene Abgabenbehörde zu erfolgen, die im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Amtspartei (§ 265 Abs. 5 BAO) ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024
Gesetzesnummer
20012577
Dokumentnummer
NOR40261765
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