Prüfungsordnung
§ 49.
(1) Die Prüfungsordnung hat für die Facharbeiter- und Meisterprüfung die Abwicklung der Prüfungen der in diesem Bundesgesetz angeführten Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) festzulegen. Für jedes Ausbildungsgebiet ist ein Prüfungsplan zu erlassen. Der Prüfungsplan bildet einen integrierenden Bestandteil der Prüfungsordnung.
(2) Die Prüfungsordnung hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:
- 1. Rahmenbedingungen:
- a) Form und Art der Anmeldung zur Prüfung, einschließlich Fristen,
- b) Form und Art der Einberufung durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, einschließlich Fristen,
- c) Rücktritt und Nichtteilnahme, Mindestteilnehmerzahl und Festlegung allfälliger Maßnahmen bei der Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl und
- d) Maßnahmen bei unentschuldigtem Fernbleiben;
- 2. Festlegung der Prüfungsgegenstände, einschließlich einer allfälligen Schwerpunktausbildung;
- 3. Prüfungsart (schriftlich, mündlich, praktisch);
- 4. Prüfungsvorgang:
- a) Durchführung der Prüfung,
- b) Bewertung und Festlegung des Prüfungsergebnisses und
- c) Protokollierung der Prüfung;
- 5. Zeugnis:
- a) Form und Inhalt und
- b) Berechtigung zur Unterfertigung.
Schlagworte
Facharbeiterprüfung, Lehrlingsausbildungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012572
Dokumentnummer
NOR40261421
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