vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 49 LFBAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2024

Prüfungsordnung

§ 49.

(1) Die Prüfungsordnung hat für die Facharbeiter- und Meisterprüfung die Abwicklung der Prüfungen der in diesem Bundesgesetz angeführten Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) festzulegen. Für jedes Ausbildungsgebiet ist ein Prüfungsplan zu erlassen. Der Prüfungsplan bildet einen integrierenden Bestandteil der Prüfungsordnung.

(2) Die Prüfungsordnung hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:

  1. 1. Rahmenbedingungen:
  1. a) Form und Art der Anmeldung zur Prüfung, einschließlich Fristen,
  2. b) Form und Art der Einberufung durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, einschließlich Fristen,
  3. c) Rücktritt und Nichtteilnahme, Mindestteilnehmerzahl und Festlegung allfälliger Maßnahmen bei der Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl und
  4. d) Maßnahmen bei unentschuldigtem Fernbleiben;
  1. 2. Festlegung der Prüfungsgegenstände, einschließlich einer allfälligen Schwerpunktausbildung;
  2. 3. Prüfungsart (schriftlich, mündlich, praktisch);
  3. 4. Prüfungsvorgang:
  1. a) Durchführung der Prüfung,
  2. b) Bewertung und Festlegung des Prüfungsergebnisses und
  3. c) Protokollierung der Prüfung;
  1. 5. Zeugnis:
  1. a) Form und Inhalt und
  2. b) Berechtigung zur Unterfertigung.

Schlagworte

Facharbeiterprüfung, Lehrlingsausbildungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261421

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte