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§ 13 LFBAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2024

Anzeigepflicht

§ 13.

(1) Der Lehrberechtigte hat der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen drei Wochen anzuzeigen:

  1. 1. eine Verhinderung des Erlernens des Lehrberufes gemäß § 16 Abs. 4,
  2. 2. Änderungen der Umstände, die einem Anerkennungsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 zugrunde lagen oder eine Betrauung bzw. den Wechsel eines Ausbilders gemäß § 9 Abs. 5.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 hat der Lehrberechtigte der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einen Ergänzungslehrvertrag gemäß § 16 Abs. 4 letzter Satz anzuzeigen.

(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Landarbeiterkammer bzw. die Arbeiterkammer in Ländern, in denen keine Landarbeiterkammer eingerichtet ist, vom Inhalt der Verständigung gemäß Abs. 1 in Kenntnis zu setzen.

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261385

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