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§ 27 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Universitätszugang und Zulassung zum Studium

§ 27.

(1) Der Zugang zum Studium (Universitätszugang) setzt die allgemeine Universitätsreife voraus. Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

  1. 1. ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein österreichisches Zeugnis über die Berufsreifeprüfung, sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung gleichwertige Zeugnisse;
  2. 2. ein österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule;
  3. 3. eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTSAnrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;
  4. 4. eine Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung in den künstlerischen Studien;
  5. 5. ein „IB Diploma“ nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ oder
  6. 6. ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.

(2) Die allgemeine Universitätsreife kann darüber hinaus durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife gemäß Abs. 1 Z 1 besteht. Ein wesentlicher Unterschied besteht insbesondere nicht, wenn

  1. 1. die Qualifikation im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermittelt,
  2. 2. die Dauer der Schulzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und
  3. 3. allgemeinbildende Ausbildungsinhalte überwiegen, was durch die Absolvierung von sechs allgemeinbildenden Unterrichtsfächern (zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach) in der Sekundarstufe II nachgewiesen wird.

(3) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Masterstudium ist durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind.

(4) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem PhD‑Doktoratsstudium ist mit Ausnahme von Abs. 5 durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des PhD‑Doktoratsstudiums abzulegen sind.

(5) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem PhD‑Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums nachgewiesen werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen sind in der Satzung vorzusehen.

(6) Weitere Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Aufnahmeverfahren und von Zulassungsfristen sind in der Satzung zu treffen.

Schlagworte

Reifeprüfungszeugnis

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012571

Dokumentnummer

NOR40261362

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