Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 25.
Eine Kündigung oder Entlassung einer bzw. eines Angehörigen des wissenschaftlichen oder künstlerischen Universitätspersonals ist unwirksam, wenn die Kündigung wegen einer von ihr bzw. ihm in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode erfolgt.
Schlagworte
Kündigungsschutz
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012571
Dokumentnummer
NOR40261360
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)