Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 21.
(1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die Universität auf deren Verlangen und gegen Entgelt bei der Einrichtung, Fortentwicklung und beim Betrieb der IT‑Verfahren zu unterstützen, die für ein Rechnungswesen gemäß § 20 und eine Personalverwaltung erforderlich sind.
(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten wird die Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO tätig.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012571
Dokumentnummer
NOR40261356
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