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§ 17 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Leistungsvereinbarung

§ 17.

(1) Die Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen der Universität und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abzuschließen und auf der Website der Universität zu veröffentlichen.

(2) Die Universität erhält jeweils ein in der Leistungsvereinbarung festgelegtes Globalbudget. Die Universität kann im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen.

(3) Mindestinhalte der Leistungsvereinbarung sind:

  1. 1. die von der Universität zu erbringenden Leistungen, die entsprechend den in § 3 festgelegten Zielen und Grundsätzen in folgenden Bereichen festzulegen sind:
  1. a) strategische Ziele, Profilbildung und Personalstrategie;
  2. b) Vorhaben in der Forschung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste;
  3. c) Studienangebot, Vorhaben im Bereich Lehre und Weiterbildung;
  4. d) Wahrnehmung der gesellschaftlichen Verantwortung;
  5. e) Kooperationen, Internationalität und Mobilität;
  6. f) Festlegung von Indikatoren und Berichtspflichten.
  1. 2. Inhalt, Ausmaß und Umfang der Ziele sowie Zeitpunkt der Zielerreichung;
  2. 3. jährlicher Bericht über die Umsetzung der Leistungsvereinbarung bis zum 30. März des Folgejahres;
  3. 4. die Leistungsverpflichtung des Bundes;
  4. 5. Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung.

(4) Die Leistungsvereinbarung kann einvernehmlich abgeändert werden.

(5) Kommt es zu keinem fristgerechten Abschluss oder zu keiner einvernehmlichen Abänderung, kann die Schlichtungskommission (§ 18) angerufen werden. 

(6) Im dritten Jahr einer Leistungsperiode hat die Universität der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister bis 30. April einen Entwurf für die nächste Leistungsvereinbarung vorzulegen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister hat bis 31. August dazu Stellung zu nehmen. Die Verhandlungen über die Leistungsvereinbarung sind bis 31. Dezember abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012571

Dokumentnummer

NOR40261352

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