Finanzierung
§ 15.
(1) Der Bund erhält die Universität, das Land Oberösterreich trägt gemäß der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich samt Anhang zur Finanzierung bei.
(2) Der Aufwand für die Errichtung und den Betrieb der Universität gemäß dem jeweiligen Jahresvoranschlag ist insbesondere aus folgenden Finanzierungsquellen abzudecken:
- 1. Teilfinanzierung durch den Bund gemäß der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich, die der Bund aufgrund des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes sowie einer Leistungsvereinbarung bereitstellt;
- 2. Teilfinanzierung durch das Land Oberösterreich gemäß der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich;
- 3. Teilfinanzierung durch Dritte;
- 4. Teilfinanzierung durch eigene Einnahmen.
- Die konkreten Beiträge von Bund und Land Oberösterreich sind in der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012571
Dokumentnummer
NOR40261350
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