Abschnitt 3: Finanzinformationen betreffend Auslandstochterbanken
§ 5 Meldung betreffend vollkonsolidierte ausländische Kreditinstitute
Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG sind verpflichtet, hinsichtlich aller Kreditinstitute, die Teil der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind und deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, Meldungen gemäß § 6 zu erstatten. Die Meldung bezüglich derartiger Tochterunternehmen erfolgt auf Einzelbasis, wobei auch Tochterunternehmen von derartigen Tochterunternehmen auf Einzelbasis zu melden sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Gesetzesnummer
20012558
Dokumentnummer
NOR40261083
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