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§ 1 Meldeverordnung FinStab 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Abschnitt 1: Unkonsolidiertes Risiko

§ 1 Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite unkonsolidiert

Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Informationen zu Restlaufzeiten und Fremdwährungskrediten für das Kreditinstitut auf Einzelbasis entsprechend der Beilage A1 gegliedert an die OeNB zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

20012558

Dokumentnummer

NOR40261079

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