Anhang
Abschnitt I:
A. Das/die von der Republik Österreich benannte(n) Luftfahrtunternehmen ist/sind berechtigt, den Linienflugverkehr in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Strecken durchzuführen:
Herkunftsorte: | Zwischenpunkte: | Bestimmungsorte: | Punkte darüber hinaus: |
Orte in Österreich: | Beliebige Punkte | Punkte in den VAE | Beliebige Punkte |
B. Das/die von den Vereinigten Arabischen Emiraten benannte(n) Luftfahrtunternehmen ist/sind berechtigt, Linienflugdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Strecken durchzuführen:
Herkunftsorte: | Zwischenpunkte: | Bestimmungsorte: | Punkte darüber hinaus: |
Punkte in den VAE | Beliebige Punkte | Punkte in Österreich | Beliebige Punkte |
Abschnitt II:
- Alle Zwischenlandepunkte und alle darüber hinausgehenden Punkte können von den benannten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei bedient werden, ohne dass Verkehrsrechte der Fünften Freiheit ausgeübt werden.
- Die Ausübung der Verkehrsrechte der Fünften Freiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
Abschnitt III:
- Die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien können nach eigenem Ermessen einzelne oder alle Flüge durchführen:
- a) Flüge in eine oder beide Richtungen durchführen;
- b) verschiedene Flugnummern innerhalb eines Flugbetriebs kombinieren;
- c) Zwischen- und Endpunkte gemäß Abschnitt I dieses Anhangs sowie Punkte in den Gebieten der Vertragsparteien in beliebiger Kombination und Reihenfolge bedienen;
- d) Haltestellen an einem oder mehreren Punkten auslassen;
- e) den Verkehr von einem seiner Luftfahrzeuge auf eines seiner anderen Luftfahrzeuge zu einem beliebigen Zeitpunkt zu übertragen;
- f) Zwischenstopps an beliebigen Orten innerhalb oder außerhalb des Gebiets einer der Vertragsparteien einlegen;
- g) Transitverkehr durch das Gebiet der anderen Vertragspartei durchführen; und
- h) den Verkehr mit ein und demselben Flugzeug zu kombinieren, unabhängig davon, woher dieser Verkehr kommt.
Schlagworte
Zwischenpunkt
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2024
Gesetzesnummer
20012557
Dokumentnummer
NOR40260967
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