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Anhang Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2024

Anhang

Abschnitt I:

A. Das/die von der Republik Österreich benannte(n) Luftfahrtunternehmen ist/sind berechtigt, den Linienflugverkehr in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Strecken durchzuführen:

Herkunftsorte:

Zwischenpunkte:

Bestimmungsorte:

Punkte darüber hinaus:

Orte in Österreich:

Beliebige Punkte

Punkte in den VAE

Beliebige Punkte

    

B. Das/die von den Vereinigten Arabischen Emiraten benannte(n) Luftfahrtunternehmen ist/sind berechtigt, Linienflugdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Strecken durchzuführen:

Herkunftsorte:

Zwischenpunkte:

Bestimmungsorte:

Punkte darüber hinaus:

Punkte in den VAE

Beliebige Punkte

Punkte in Österreich

Beliebige Punkte

    

Abschnitt II:

Abschnitt III:

  1. a) Flüge in eine oder beide Richtungen durchführen;
  2. b) verschiedene Flugnummern innerhalb eines Flugbetriebs kombinieren;
  3. c) Zwischen- und Endpunkte gemäß Abschnitt I dieses Anhangs sowie Punkte in den Gebieten der Vertragsparteien in beliebiger Kombination und Reihenfolge bedienen;
  4. d) Haltestellen an einem oder mehreren Punkten auslassen;
  5. e) den Verkehr von einem seiner Luftfahrzeuge auf eines seiner anderen Luftfahrzeuge zu einem beliebigen Zeitpunkt zu übertragen;
  6. f) Zwischenstopps an beliebigen Orten innerhalb oder außerhalb des Gebiets einer der Vertragsparteien einlegen;
  7. g) Transitverkehr durch das Gebiet der anderen Vertragspartei durchführen; und
  8. h) den Verkehr mit ein und demselben Flugzeug zu kombinieren, unabhängig davon, woher dieser Verkehr kommt.

Schlagworte

Zwischenpunkt

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Gesetzesnummer

20012557

Dokumentnummer

NOR40260967

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