vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 7 Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2024

ARTIKEL 7

BENUTZERGEBÜHREN

  1. 1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Benutzungsgebühren, die ihre zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei für die Nutzung von Einrichtungen und Diensten der Flugnavigation und Flugverkehrskontrolle, der Flughafeninfrastruktur, der Luftsicherheit und damit zusammenhängender Einrichtungen und Dienste auferlegen können, gerecht, angemessen, nicht ungerechtfertigt diskriminierend und gleichmäßig auf die Benutzerkategorien verteilt sind. Diese Entgelte können die vollen Kosten widerspiegeln, die den zuständigen Entgelt erhebenden Behörden oder Stellen durch die Bereitstellung der entsprechenden Flughafen- und Luftsicherheitseinrichtungen und -dienste auf dem betreffenden Flughafen oder innerhalb des Flughafensystems entstehen, dürfen diese jedoch nicht überschreiten. Diese Entgelte können eine angemessene Verzinsung der Vermögenswerte nach Abschreibung enthalten. Einrichtungen und Dienste, für die Nutzungsentgelte erhoben werden, müssen auf einer effizienten und wirtschaftlichen Grundlage bereitgestellt werden. In jedem Fall werden diese Entgelte von den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei zu Bedingungen erhoben, die nicht ungünstiger sind als die günstigsten Bedingungen, die jedem anderen Luftfahrtunternehmen zum Zeitpunkt der Entgeltfestsetzung zur Verfügung stehen.
  2. 2. Jede Vertragspartei fördert Konsultationen zwischen den für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen in ihrem Gebiet und den Luftfahrtunternehmen und/oder ihren Vertretungsorganen, die die Dienste und Einrichtungen nutzen, und fördert, dass die für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen und die Luftfahrtunternehmen oder ihre Vertretungsorgane die Informationen austauschen, die erforderlich sind, um eine genaue Überprüfung der Angemessenheit der Gebühren in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels zu ermöglichen. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Gebühren erhebenden Behörden oder Stellen den Benutzern jeden Vorschlag für Änderungen der Benutzungsgebühren mit einer angemessenen Frist mitteilen, damit diese Behörden die von den Benutzern geäußerten Auffassungen berücksichtigen können, bevor Änderungen vorgenommen werden.
  3. 3. In Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 20 (Streitbeilegung) dieses Abkommens wird keine der Vertragsparteien als gegen eine Bestimmung dieses Artikels verstoßend angesehen, es sei denn:
  1. a) dass sie es unterlässt, innerhalb einer angemessenen Frist eine Überprüfung der von der anderen Vertragspartei beanstandeten Gebühr oder Praxis vorzunehmen; oder
  2. b) dass nach einer solchen Überprüfung nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreift, um eine mit diesem Artikel unvereinbare Gebühr oder Praxis abzustellen.

Schlagworte

Flughafeneinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Gesetzesnummer

20012557

Dokumentnummer

NOR40260950

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte