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ARTIKEL 20 Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2024

ARTIKEL 20

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

  1. 1. Ergeben sich zwischen den Vertragsparteien Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, so bemühen sich die Vertragsparteien in erster Linie um eine Verhandlungslösung.
  2. 2. Gelingt es den Vertragsparteien nicht, die Streitigkeit durch Verhandlungen beizulegen, so können sie vereinbaren, die Streitigkeit einem Schiedsrichter zur Entscheidung vorzulegen, oder die Streitigkeit kann auf Ersuchen einer der Vertragsparteien einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt werden, von denen jede Vertragspartei einen benennt und der dritte von den beiden so benannten Schiedsrichtern ernannt wird.
  3. 3. Jede Vertragspartei benennt innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen nach Eingang einer auf diplomatischem Wege übermittelten Aufforderung zur Schlichtung der Streitigkeit bei der anderen Vertragspartei einen Schiedsrichter, und der dritte Schiedsrichter wird innerhalb einer weiteren Frist von sechzig (60) Tagen ernannt.
  4. 4. Ernennt eine der Vertragsparteien nicht innerhalb der angegebenen Frist einen Schiedsrichter oder wird der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der angegebenen Frist ernannt, so kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation von einer der Vertragsparteien ersucht werden, je nach Bedarf einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. In diesem Fall ist der dritte Schiedsrichter ein Staatsangehöriger eines Drittstaates; er führt den Vorsitz des Gerichts und bestimmt den Ort, an dem das Schiedsverfahren durchgeführt wird. Ist der Präsident der Auffassung, dass er Staatsangehöriger eines Staates ist, der in Bezug auf die Streitigkeit nicht als neutral angesehen werden kann, so nimmt der ranghöchste Vizepräsident, der nicht aus diesem Grund ausgeschlossen ist, die Ernennungen vor. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung mit der Mehrheit der Stimmen.
  5. 5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede nach Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.
  6. 6. Wenn und solange eine Vertragspartei einer nach Absatz 2 getroffenen Entscheidung nicht nachkommt, kann die andere Vertragspartei alle Rechte oder Vorrechte, die sie der säumigen Vertragspartei oder einem benannten Luftfahrtunternehmen aufgrund dieses Abkommens gewährt hat, einschränken, aussetzen oder widerrufen.
  7. 7. Die Kosten des Schiedsgerichts, einschließlich der Honorare und Auslagen der Schiedsrichter, werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Alle Kosten, die dem Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation im Zusammenhang mit den Verfahren nach Absatz 4 dieses Artikels entstehen, gelten als Teil der Kosten des Schiedsgerichts.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Gesetzesnummer

20012557

Dokumentnummer

NOR40260963

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