ARTIKEL 18
KONSULTATIONEN
- 1. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei konsultieren einander von Zeit zu Zeit, um auf Ersuchen einer der Vertragsparteien eine enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.
- 2. Diese Konsultationen beginnen innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen ab dem Datum des Ersuchens einer Vertragspartei, sofern die beiden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2024
Gesetzesnummer
20012557
Dokumentnummer
NOR40260961
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