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ARTIKEL 18 Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2024

ARTIKEL 18

KONSULTATIONEN

  1. 1. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei konsultieren einander von Zeit zu Zeit, um auf Ersuchen einer der Vertragsparteien eine enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.
  2. 2. Diese Konsultationen beginnen innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen ab dem Datum des Ersuchens einer Vertragspartei, sofern die beiden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Gesetzesnummer

20012557

Dokumentnummer

NOR40260961

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