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§ 2 Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2023

§ 2.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.

(2) Sie ist auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 30. April 2023 bewirkt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012556

Dokumentnummer

NOR40260887

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