Anlage
- 1. Nach § 18 Abs. 1 beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
- 1. bis einschließlich 70 Euro 9,20 Euro,
- 2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 18,20 Euro,
- 3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 5,30 Euro mehr,
- 4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 15,60 Euro mehr,
- 5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 23 Euro mehr,
- 6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 38,60 Euro mehr,
- 7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 48,40 Euro mehr,
- 8. über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 58,10 Euro mehr,
- 9. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 116,20 Euro mehr,
- 10. über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 116,20 Euro mehr,
- 11. über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 116,20 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
- 2. Nach § 18 Abs. 2 beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
- 1. bis einschließlich 70 Euro 5,80 Euro,
- 2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 11,60 Euro,
- 3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 4,20 Euro mehr,
- 4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um weitere 9,90 Euro mehr,
- 5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 14,90 Euro mehr,
- 6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 19,70 Euro mehr,
- 7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 48,40 Euro mehr,
- 8. über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 58,10 Euro mehr,
- 9. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 116,20 Euro mehr,
- 10. über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 116,20 Euro mehr,
- 11. über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 116,20 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
- 3. Nach § 19 Abs. 1 beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
- 1. bis einschließlich 70 Euro 5,10 Euro,
- 2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 9,90 Euro,
- 3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,80 Euro mehr,
- 4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 10,80 Euro mehr,
- 5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 14,90 Euro mehr,
- 6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 23 Euro mehr,
- 7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 29,60 Euro mehr,
- 8. über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 29,60 Euro mehr,
- 9. über 72 670 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 58,10 Euro mehr,
- 10. über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 58,10 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
- 4. Nach § 19 Abs. 2 beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
- 1. bis einschließlich 70 Euro 4,20 Euro,
- 2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 8,30 Euro,
- 3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,40 Euro mehr,
- 4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 7,60 Euro mehr,
- 5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 9,90 Euro mehr,
- 6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 11,60 Euro mehr,
- 7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 29,60 Euro mehr,
- 8. über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 29,60 Euro mehr,
- 9. über 72 670 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 58,10 Euro mehr,
- 10. über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 58,10 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
- 5. Nach § 20 Abs. 1 beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
- 1. bis einschließlich 70 Euro 3,40 Euro,
- 2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 6,60 Euro,
- 3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,70 Euro mehr,
- 4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 6 Euro mehr,
- 5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 7,80 Euro mehr,
- 6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 9,30 Euro mehr,
- 7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 11,90 Euro mehr,
- 8. über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 23,60 Euro mehr,
- 9. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 18 170 Euro um 23,60 Euro mehr,
- 10. über 363 360 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 23,60 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726 730 Euro entspräche.
- 6. Nach § 20 Abs. 2 beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
- 1. bis einschließlich 70 Euro 2,70 Euro,
- 2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 5,30 Euro,
- 3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,10 Euro mehr,
- 4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 4,70 Euro mehr,
- 5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 6 Euro mehr,
- 6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 6,60 Euro mehr,
- 7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 7,80 Euro mehr,
- 8. über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 15,80 Euro mehr,
- 9. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 18 170 Euro um 15,80 Euro mehr,
- 10. über 363 360 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 15,80 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726 730 Euro entspräche.
- 7. Nach § 20a Abs. 1 beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
- 1. bis einschließlich 70 Euro 6,60 Euro,
- 2. über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 9,90 Euro,
- 3. über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 13,10 Euro,
- 4. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 5 Euro mehr,
- 5. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 8,60 Euro mehr,
- 6. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 13,10 Euro mehr,
- 7. über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 17,40 Euro mehr,
- 8. über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 77,70 Euro mehr,
- 9. über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 21,80 Euro mehr,
- 10. über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 27,10 Euro mehr,
- 11. über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 22,50 Euro mehr,
- 12. über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 20,90 Euro mehr,
- 13. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 21,30 Euro mehr,
- 14. über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 21,80 Euro mehr, jedoch nie mehr als 9 682,80 Euro.
- 8. Nach § 20a Abs. 2 beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
- 1. bis einschließlich 70 Euro 4,20 Euro,
- 2. über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 6,20 Euro,
- 3. über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 8,30 Euro,
- 4. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,30 Euro mehr,
- 5. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 6,60 Euro mehr,
- 6. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 10,20 Euro mehr,
- 7. bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 49,10 Euro,
- 8. bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 61,40 Euro,
- 9. bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 122,70 Euro.
- 9. Nach § 22 beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
- 1. bis einschließlich 360 Euro 1,80 Euro,
- 2. über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 2,40 Euro,
- 3. über 730 Euro bis einschließlich 2 180 Euro 2,70 Euro,
- 4. über 2 180 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 4 Euro,
- 5. über 3 630 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 5,70 Euro,
- 6. über 7 270 Euro 7,80 Euro.
- 10. Nach § 23 Abs. 1 beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
- 1. bis einschließlich 150 Euro 5,10 Euro,
- 2. über 150 Euro bis einschließlich 3 440 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,60 Euro mehr,
- 3. über 3 440 Euro bis einschließlich 3 630 Euro um 2,60 Euro mehr,
- 4. über 3 630 Euro bis einschließlich 7 060 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,50 Euro mehr,
- 5. über 7 060 Euro bis einschließlich 7 270 Euro um 1,50 Euro mehr,
- 6. über 7 270 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 36 340 Euro entspräche.
- 11. Nach § 24 Abs. 1 beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
- 1. bis einschließlich 70 Euro 1,80 Euro,
- 2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 3,00 Euro,
- 3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,40 Euro mehr,
- 4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 2,70 Euro mehr,
- 5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 5,80 Euro mehr,
- 6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 7,60 Euro mehr,
- 7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 19,70 Euro mehr,
- 8. über 21 800 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 39,30 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 72 670 Euro entspräche.
- 12. Nach § 25 Abs. 1 beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
- 1. bis einschließlich 360 Euro 2,10 Euro,
- 2. über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 2,70 Euro,
- 3. über 730 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 5,30 Euro,
- 4. über 3 630 Euro bis einschließlich 43 600 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 2,70 Euro mehr,
- 5. über 43 600 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 14 530 Euro um 2,70 Euro mehr,
- 6. über 72 670 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 10,50 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726 730 Euro entspräche.
- 13. Nach § 26 beträgt die Zeitgebühr 9,90 Euro.
- 14. Nach § 29 beträgt die Gebühr 1,80 Euro.
- 15. Nach § 32 beträgt die Gebühr 1,80 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2024
Gesetzesnummer
20012554
Dokumentnummer
NOR40260880
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