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§ 2 EUNAVFOR ASPIDES – Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.3.2024

Befugnisse und Mittel

§ 2.

(1) Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung diese Daten erforderlich sind.

(2) Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach § 1 geben.

(3) Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:

  1. 1. Kontrolle und Durchsuchung von Personen zur Gewährleistung der Sicherheit von EUNAVFOR ASPIDES,
  2. 2. Wegweisung von Personen und Schiffen zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes erforderlichen Maßnahmen,
  3. 3. Durchsuchung und Sicherstellung von Sachen, insbesondere von Waffen, zur Gewährleistung der Sicherheit von EUNAVFOR ASPIDES,
  4. 4. Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen gegen EUNAVFOR ASPIDES oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter, über Wasser oder in der Luft, und
  5. 5. Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung von EUNAVFOR ASPIDES oder anderer im Rahmen des Einsatzes zu schützender Personen und Sachen.

(4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019 betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 3 Z 1 bis 7 angewendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024

Gesetzesnummer

20012547

Dokumentnummer

NOR40260822

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