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§ 3 EWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.2.2024

Wärmebereitstellung für neue Baulichkeiten

§ 3.

(1) Ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung ist die Errichtung einer oder mehrerer Anlagen zur Wärmebereitstellung für neue Baulichkeiten, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, unzulässig. Ebenso unzulässig ist die Errichtung einer odere mehrerer Anlagen zum Anschluss an Fernwärme, die nicht qualitätsgesichert ist.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden für dezentrale Anlagen, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind, und für zentrale Anlagen, die für den Betrieb mit gasförmigen fossilen Brennstoffen geeignet sind, sowie Anschlüsse an nicht qualitätsgesicherte Fernwärme,

  1. a) .für die gemäß den bis dahin geltenden bundes- oder landesrechtlichen Regelungen keine Zulassung erforderlich und das Rechtsgeschäft über den Erwerb der Anlage vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen war;
  2. b) .für die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Zulassung beantragt wurde; anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Anlagen, die mit erneuerbarem Gas aus eigenen Erzeugungsanlagen betrieben und über eine direkte Leitung von der Erzeugungsanlage beliefert werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2024

Gesetzesnummer

20012541

Dokumentnummer

NOR40260599

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