Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bzw. sind:
- 1. Qualifikation: gemäß § 2 Z 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen – NQRGesetz, BGBl. I Nr. 14/2016, das Ergebnis eines Beurteilungs- und Validierungsprozesses, bei dem eine gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Durchführung von Validierungs- oder Prüfungsverfahren ermächtigte Validierungs- und Prüfungsstelle festgestellt hat, dass die nachgewiesenen Lernergebnisse den in den Validierungs- und Prüfungsverordnungen festgelegten Standards entsprechen;
- 2. Qualifikationsanbieter: Einrichtung, die die Lernergebnisse, deren Nachweis Voraussetzung für den Erwerb einer Qualifikation ist, sowie das Validierungs- oder Prüfungsverfahren definiert und als Validierungs- und Prüfungsverordnung festlegt;
- 3. Validierungs- und Prüfungsverfahren: Validierung bezeichnet jede Form der Feststellung – insbesondere im Rahmen informellen Lernens (§ 2 Z 3 des NQRGesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) – erworbener Kompetenzen gegenüber den betreffenden, in der Validierungs- und Prüfungsordnung festgelegten Lernergebnissen durch eine gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildete Kommission (zB aufgrund eines Fachgesprächs oder einer Projektarbeit); unter Prüfung ist eine schriftliche, mündliche oder praktische Testung oder eine Kombination dieser Testverfahren durch eine gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildete Kommission zu verstehen;
- 4. Validierungs- und Prüfungsstelle: funktionell und betrieblich vom Qualifikationsanbieter getrennte Einrichtung, die entsprechend dem vom Qualifikationsanbieter festgelegten Validierungs- oder Prüfungsverfahren Qualifikationen vergibt;
- 5. wissenschaftliche Einrichtung: Einrichtung, die berufs-, arbeitsmarkt- und branchenbezogene Analysen nach üblichen wissenschaftlichen Standards durchführt, über Erfahrung in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit beruflicher Aus- und Weiterbildung verfügt und gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aufgrund eines transparenten Auswahlverfahrens durch den Qualifikationsanbieter für die Mitwirkung an der Entwicklung und Einrichtung von Qualifikationen vorgeschlagen und vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft im Hinblick darauf genehmigt wurde.
Schlagworte
Validierungsverfahren, Validierungsstelle, Validierungsverordnung, Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2024
Gesetzesnummer
20012540
Dokumentnummer
NOR40260576
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