Ziel und Gegenstand
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz regelt den Rahmen, insbesondere die zu erfüllenden Anforderungen, die Verfahren und die Qualitätssicherung, für die Entwicklung, die Einführung und den Erwerb von Qualifikationen der höheren beruflichen Bildung.
(2) Qualifikationen, die gemäß diesem Bundesgesetz verordnet werden, müssen sich an den Qualifikationsniveaus ab Niveau 5 des Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß § 3 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016, orientieren, berufspraktisch ausgerichtet sein und die Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz bei der Ausübung betrieblicher, unternehmerischer oder berufsfachlicher Tätigkeiten für Personen, die bereits über eine berufliche Erstausbildung oder qualifikationsbezogene Berufserfahrung verfügen, zum Ziel haben. Sie bereiten auf Leitungsaufgaben oder spezialisierte fachliche Tätigkeiten im betrieblichen Umfeld vor und bauen inhaltlich auf einer beruflichen Erstausbildung der jeweiligen beruflichen Tätigkeiten auf. Qualifikationen gemäß diesem Bundesgesetz orientieren sich an den Bedarfslagen und Anforderungen des Arbeitsmarktes und der Wirtschaft, wobei sowohl mittel- und langfristig als auch kurzfristig ausgerichtete Qualifizierungserfordernisse zu berücksichtigen sind.
(3) Die Prüfung und Validierung der einzelnen Kompetenzen erfolgt auf Grundlage konkreter beruflicher Anforderungen an Fachkräfte entsprechend dem jeweiligen Qualifikationsniveau (Berufskonzept).
(4) Einrichtungen, die mit der Durchführung der zum Erwerb von Qualifikationen gemäß diesem Bundesgesetz erforderlichen Beurteilungs- oder Validierungsprozesse betraut sind, müssen über Expertise in Bezug zum beruflichen Tätigkeitsfeld auf das sich die einzelnen Qualifikationen beziehen, sowie ein entsprechendes Qualitätsmanagement gemäß den nachfolgenden Bestimmungen sowie den Ausführungsbestimmungen zu diesem Bundesgesetz verfügen.
Schlagworte
Beurteilungsprozess
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2024
Gesetzesnummer
20012540
Dokumentnummer
NOR40260575
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