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§ 17 HBB-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Strafbestimmungen

§ 17.

(1) Wer vorsätzlich eine Abschlussbezeichnung gemäß § 5 oder eine den Abschlussbezeichnungen ähnliche Bezeichnung unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist.

(2) Unberechtigt ist die Verleihung oder Führung insbesondere dann, wenn die Abschlussbezeichnung oder die ähnliche Bezeichnung nicht von einer zuständigen gemäß § 12 ermächtigten Validierungs- und Prüfungsstelle stammt.

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2024

Gesetzesnummer

20012540

Dokumentnummer

NOR40260591

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