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§ 16 HBB-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Dachmarke

§ 16.

(1) Die Einführung dieses Bundesgesetzes ist durch die Entwicklung einer Dachmarke für die höhere berufliche Bildung in Österreich, die die auf Grundlage dieses Bundesgesetzes eingerichteten Qualifikationen und weitere berufliche oder berufspraktisch ausgerichtete Bildungsabschlüsse umfasst, zu begleiten.

(2) Zu den weiteren beruflich oder berufspraktisch ausgerichteten Abschlüssen gemäß Abs. 1 zählen

  1. 1. die Meister- und Befähigungsprüfungen gemäß den §§ 20ff der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,
  2. 2. die Qualifikation „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ gemäß dem Ingenieurgesetz 2017, BGBl. I Nr. 23/2017, in der geltenden Fassung,
  3. 3. die weiteren dem Nationalen Qualifikationsrahmen gemäß dem in § 8 des NQRGesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016, geregelten Verfahren ab dem Qualifikationsniveau 5 zugeordneten formalen Qualifikationen und
  4. 4. weitere dem Nationalen Qualifikationsrahmen gemäß dem in § 9 des NQRGesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016, geregelten Verfahren ab dem Qualifikationsniveau 5 zugeordnete berufliche Qualifikationen, sofern deren berufspraktische Ausrichtung nach Befassung des Beirates gemäß § 6 festgestellt wurde.

Schlagworte

Meisterprüfung

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2024

Gesetzesnummer

20012540

Dokumentnummer

NOR40260590

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