zum Anwendungszeitraum vgl. § 7 Abs. 1
Anrechnung von Zeiten einer zusätzlichen Berufspraxis für die Verwendung in fachtheoretischen oder fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an Berufsschulen und in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen (Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger)
§ 3.
(1) Über die gemäß § 2 anzurechnenden Berufspraxiszeiten hinaus sind weitere die Begriffsbestimmungen des § 1 erfüllende nützliche Berufspraxiszeiten soweit anzurechnen, als diese in Verbindung mit den gemäß § 2 anzurechnenden Zeiten das Ausmaß von zwölf Jahren nicht überschreiten.
(2) Als gemäß Abs. 1 anzurechnende Berufspraxiszeiten kommen beispielsweise bei einer Verwendung im fachtheoretischen oder fachpraktischen Unterricht im berufsbildenden Schulwesen insbesondere folgende in Betracht:
- 1. für die Verwendung zB in den Unterrichtsgegenständen Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer Höheren technischen Lehranstalt: eine Tätigkeit im Bereich der Entwicklung, des Fertigungsprozesses, des Baus oder der Wartung von Maschinen oder elektrischen oder elektronischen Anlagen;
- 2. für die Verwendung zB im Unterrichtsgegenstand Betriebswirtschaft an Handelsakademien und/oder Handelsschulen sowie im Unterrichtsgegenstand Betriebs- und Volkswirtschaft an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe: eine Tätigkeit in der Steuerberatung, Wirtschaftstreuhandschaft und Unternehmensberatung oder eine Tätigkeit in einem (anderen) Unternehmen;
- 3. für die Verwendung zB im Unterrichtsgegenstand Angewandte Chemie: eine Tätigkeit in einem chemischen oder pharmazeutischen Unternehmen;
- 4. für die Verwendung zB im Unterrichtsgegenstand Küche und Service an höheren Lehranstalten für Tourismus und/oder wirtschaftliche Berufe oder an Berufsschulen: eine Tätigkeit in der Gastronomie;
- 5. für die Verwendung zB im Unterrichtsgegenstand Informations- und Officemanagement an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe: eine Tätigkeit in Unternehmen;
- 6. für die Verwendung zB im betriebswirtschaftlichen Unterricht an berufsbildenden Pflichtschulen: eine betriebswirtschaftliche Tätigkeit;
- 7. für die Verwendung zB im fachtheoretischen Unterricht/Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik: eine Verwendung in einem Kraftfahrzeug- oder Maschinenbauunternehmen;
- 8. für die Verwendung zB im Unterricht/Lehrberuf Einzelhandel: eine Tätigkeit im Handel;
- 9. für die Verwendung zB im fachpraktischen Unterricht/Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik: eine Verwendung in einer einschlägigen Werkstätte.
(3) Als gemäß Abs. 1 anzurechnende Berufspraxiszeiten kommen bei einer Verwendung in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen beispielsweise folgende in Betracht:
- 1. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Deutsch: Tätigkeit als freie Schriftstellerin oder als freier Schriftsteller, als Dramaturgin oder als Dramaturg, als (freie) Lektorin oder als (freier) Lektor bei einem oder für einen Verlag, Bibliotheks- und Dokumentationsdienst, Medien- und Öffentlichkeitsarbeit;
- 2. Verwendung im Fremdsprachenunterricht: Tätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher, Übersetzerin oder Übersetzer oder Tätigkeit in der Reiseleitung oder Fremdenführung oder in Arbeitsfeldern (insbesondere in Betrieben oder internationalen Organisationen) mit überwiegender Verwendung der entsprechenden Fremdsprache als Arbeitssprache;
- 3. Verwendung in den Unterrichtsgegenständen Physik, Biologie und Umweltkunde oder Chemie: Tätigkeiten in der Forschung, Labordiagnostik, Umweltanalytik und Umweltberatung;
- 4. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Mathematik: Tätigkeiten in der Forschung oder Analytik oder im Versicherungs- und Bankenwesen;
- 5. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport: Tätigkeiten als Trainer/in im sportlichen Bereich, Fitnesstrainerin oder Fitnesstrainer;
- 6. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion: Tätigkeit in Arbeitsfeldern der Seelsorge oder sonstigen religiösen Aufgaben der jeweiligen Kirche oder Religionsgesellschaft;
- 7. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung: Tätigkeit in einem Archiv oder Museum, Bibliotheks- oder Dokumentationsdienst;
- 8. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Geografie und Wirtschaftskunde: Tätigkeit in der Wirtschaftswissenschaft, Raumplanung, Geodynamik oder Meteorologie;
- 9. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Bildnerische Erziehung oder im technischen und textilen Werkunterricht: Tätigkeit als freischaffende Künstlerin oder als freischaffender Künstler.
Schlagworte
Betriebswirtschaft, Informationsmanagement, Kraftfahrzeugunternehmen, Bibliotheksdienst, Medienarbeit, Versicherungswesen
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2024
Gesetzesnummer
20012539
Dokumentnummer
NOR40260569
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