Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
§ 8.
(1) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren einschließlich der Ergebnisse von Messungen und Bewertungen und in den Fällen des § 240 Abs. 1 LAG unter der Voraussetzung, dass die Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit besteht, festzulegen, ob eine Untersuchung im Sinne dieser Verordnung für einen bestimmten Arbeitsbereich, Arbeitsplatz oder einen bestimmten Arbeitsvorgang erforderlich ist. Erforderlichenfalls ist das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne der § 2 Abs. 2 Z 1 und § 3 LF-DOK-VO, BGBl. II Nr. 47/2024, entsprechend anzupassen.
(2) Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung der untersuchenden Ärztin oder des untersuchenden Arztes auf Einwirkungen am Arbeitsplatz zurückzuführen ist, so hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsplatz der untersuchten Arbeitnehmerin bzw. des untersuchten Arbeitnehmers zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 240 Abs. 10 LAG auf „nicht geeignet“ oder „geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung“ lautet.
(3) Die untersuchende Ärztin bzw. der untersuchende Arzt muss die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber nachweislich über das Ergebnis der Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren in Kenntnis setzen. Der untersuchenden Ärztin bzw. dem untersuchenden Arzt ist Einsicht in das gemäß Abs. 1 letzter Satz angepasste Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zu gewähren.
Schlagworte
Sicherheitsschutzdokument, Eignungsuntersuchung, Sicherheitsschutzdokument
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
20012536
Dokumentnummer
NOR40260516
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