Gemeinsame Bestimmungen
§ 7.
(1) Als Eignungsuntersuchung im Sinne dieser Verordnung gilt die für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführte Untersuchung betreffend eine bestimmte Einwirkung, unabhängig davon, in welchem Betrieb die Tätigkeit erfolgte. Bei Aufnahme der Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegen.
(2) Für die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit gelten die in der Anlage 1 der VGÜ festgelegten Zeitabstände.
(3) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach §§ 2 und 3, bei Untersuchungen der Hörfähigkeit nach § 5 und bei den sonstigen besonderen Untersuchungen nach § 6 gelten die in der Anlage 2 der VGÜ festgelegten Untersuchungsrichtlinien.
(4) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen.
(5) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärztinnen bzw. Ärzte oder Labors herangezogen, sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
(6) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung sowie zur Dokumentation die auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (www.bmaw.gv.at ) und der Arbeitsinspektion (www.arbeitsinspektion.gv.at ) zum Download zur Verfügung stehenden Untersuchungsformulare zu verwenden.
(7) Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung sind vorrangig von gemäß § 247 LAG bestellten Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmedizinern durchzuführen. Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber müssen den untersuchenden Ärztinnen und Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewähren und alle erforderlichen Informationen über die Arbeitsplätze zur Verfügung stellen. Die untersuchenden Ärztinnen und Ärzte haben sich jedenfalls Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen der zu untersuchenden Arbeitnehmerin bzw. des zu untersuchenden Arbeitnehmers zu verschaffen. Dies kann durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes und/oder durch Einholung der zur Beurteilung und Beratung erforderlichen Informationen über den Arbeitsplatz erfolgen.
(8) Die Übermittlung von Befund und Beurteilung kann im Sinne des § 240 Abs. 20 LAG elektronisch über verschlüsselte Verbindungen übermittelt werden. Die untersuchende Ärztin bzw. der untersuchende Arzt hat Befund und Beurteilung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
(9) Zur Gewährleistung der Datensicherheit ist für die Land- und Forstwirtschaftsinspektion sicherzustellen, dass der Zugriff auf Befund und Beurteilung nur ihr und beauftragten Ärztinnen bzw. Ärzten möglich ist. Es ist sicherzustellen, dass geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten durch unberechtigte Benutzerinnen bzw. Benutzer oder Systeme zu verhindern. Alle durchgeführten Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Eintragungen, Änderungen, Abfragen und Übermittlungen sind im notwendigen Ausmaß zu protokollieren. Diese Daten sind zehn Jahre lang aufzubewahren. Am Jahresende des zehnten Jahres sind diese zu löschen. Wurde die Aufbewahrungsfrist auf Grund einer arbeitsmedizinischen Begründung über die Zehnjahresfrist hinaus verlängert, so sind die Protokolldaten zu diesen Einzelfällen entsprechend der festgelegten Frist aufzubewahren.
Schlagworte
Eignungsuntersuchung, Landwirtschaftsinspektion
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
20012536
Dokumentnummer
NOR40260515
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