Arbeitsplatzevaluierung
§ 4.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden Gefahren gemäß § 187 LAG auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen, zu berücksichtigen und gemäß § 188 LAG zu dokumentieren. Besonders zu berücksichtigen sind:
- 1. Art und Umfang der Gefahren, bei denen persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist (2. Abschnitt),
- 2. die bei den durchzuführenden Arbeiten gegebenen Einsatz- und Umgebungsbedingungen,
- 3. die für die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung erforderliche Konstitution der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Schlagworte
Einsatzbedingung
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
20012535
Dokumentnummer
NOR40260493
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