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§ 15 LF-PSA-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Atemschutz

§ 15.

(1) Unter Atemschutz versteht man die Atemschutzgeräte als persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Trägerin bzw. des Trägers vor dem Einatmen von gesundheitsgefährdenden oder biologischen Stoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel bei der Arbeit.

(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Atemschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) für die Atmung bestehen:

  1. 1. Konzentration der gesundheitsgefährdenden oder biologischen Stoffe in der Umgebungsatmosphäre,
  2. 2. Sauerstoffkonzentration unter 15 Volumsprozent in der Umgebungsatmosphäre.

(3) Atemschutz ist so auszuwählen, dass die inhalative Einwirkung von gefährlichen Stoffen zumindest soweit minimiert wird, dass die Grenzwerte (MAK-, TRK-Werte einschließlich Kurzzeitwerte oder Bewertungsindex für Stoffgemische) für die Trägerinnen und Träger sicher unterschritten werden.

(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind folgende Einflüsse auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu berücksichtigen:

  1. 1. körperliche Belastung,
  2. 2. Tragedauer pro Arbeitseinsatz,
  3. 3. Anzahl der Arbeitseinsätze pro Arbeitsschicht,
  4. 4. Länge von Pausen zwischen den Arbeitseinsätzen,
  5. 5. Einflüsse der Arbeitsumgebung wie Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit, Strahlungswärme.

(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der Benutzung von Atemschutzgeräten Folgendes gewährleisten:

  1. 1. Bei langer Tragedauer oder hoher Tragehäufigkeit müssen für jede gefährdete Arbeitnehmerin bzw. jeden gefährdeten Arbeitnehmer Atemanschlüsse zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen. Einwegfiltermasken (filtrierender Atemanschluss) sind unabhängig von der Tragedauer oder Tragehäufigkeit immer für jede gefährdete Arbeitnehmerin bzw. jeden gefährdeten Arbeitnehmer zur alleinigen Benutzung zur Verfügung zu stellen.
  2. 2. Entsprechend dem Ergebnis der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind erforderlichenfalls die Tragedauer und die Anzahl der Arbeitseinsätze zu beschränken. Zwischen den Arbeitseinsätzen sind die für die Erholung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlichen Pausen zu gewähren.
  3. 3. Filtergeräte zum Schutz vor Schadstoffen dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Umgebungsatmosphäre eine Sauerstoffkonzentration von mindestens 17 Volumsprozent enthält. Vor dem Einsatz von Filtergeräten ist die Sauerstoffkonzentration zu messen. Eine Messung ist nicht erforderlich, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Sauerstoffgehalt der Luft über dem angeführten Wert liegt.
  4. 4. Bei unklaren Einsatzbedingungen sowie in kleinen, engen oder schlecht belüfteten Räumen und Behältern dürfen Filtergeräte nicht verwendet werden. In solchen Fällen sind geeignete, von der Umgebungsatmosphäre unabhängige Atemschutzgeräte (Isoliergeräte) zu verwenden.
  5. 5. Für Notfälle wie Erschöpfung oder Atemnot ist durch geeignete Maßnahmen eine unverzügliche Rettung zu gewährleisten.

(6) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:

  1. 1. Einsatzbedingungen, Handhabung und Wartung,
  2. 2. richtiges An- und Ablegen der Atemschutzgeräte,
  3. 3. Funktionskontrolle,
  4. 4. zulässige Tragedauer,
  5. 5. Verhalten bei Notfällen,
  6. 6. allenfalls erforderliche Maßnahmen zwischen den Trageperioden,
  7. 7. Funktion von Sicherheits- und Warneinrichtungen.

(7) Für die Unterweisung über den Atemschutz gilt:

  1. 1. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im An- und Ablegen der Atemschutzgeräte und in der Funktionskontrolle geschult werden.
  2. 2. Über das An- und Ablegen von Atemschutzgeräten sind Übungen im Abstand von maximal sechs Monaten durchzuführen. Bei diesen Übungen ist die Unterweisung über die Funktionskontrolle zu wiederholen.
  3. 3. Die Unterweisung und Übungsdurchführung für die Benutzung von Isoliergeräten hat durch fachkundige Personen zu erfolgen. Das sind insbesondere im Grubenrettungs- und Gasrettungswesen oder in Feuerwehrschulen tätige Personen oder Personen, die durch Herstellerinnen und Hersteller von Atemschutzgeräten ausgebildet und regelmäßig (mindestens alle fünf Jahre) fortgebildet werden.

(8) Für die Prüfung von Atemschutzgeräten gilt:

  1. 1. Filter- und Isoliergeräte sind mindestens vierteljährlich von fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und die Einhaltung der Schutzfunktion zu prüfen. Dies gilt nicht für originalverpackte Filtergeräte (einschließlich Einwegfiltermasken);
  2. 2. Filter- und Isoliergeräte dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden;
  3. 3. die Ergebnisse der Prüfungen sind in Prüfbefunden festzuhalten. Der Prüfbefund muss beinhalten:
  1. a) Prüfdatum,
  2. b) Name und Anschrift der Prüferin bzw. des Prüfers, Bezeichnung der Prüfstelle, Unterschrift der Prüferin bzw. des Prüfers,
  3. c) Ergebnis der Prüfung,
  4. d) Angaben über die der Prüfung zu Grunde gelegten Prüfinhalte;
  1. 4. die Prüfbefunde sind von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bis zum Ausscheiden der persönlichen Schutzausrüstung aufzubewahren.

Schlagworte

Sicherheitseinrichtung, Grubenrettungswesen, Filtergerät

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012535

Dokumentnummer

NOR40260504

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