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§ 16 LF-BS-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen Ausnahmen und Abweichungen

§ 16.

(1) Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (z. B. Kundenbetreuung oder bei der Lagerhaltung) erfordern, sind die §§ 4 und 5 nicht anzuwenden.

(2) Mit Ausnahme des Abs. 1 wird gemäß § 431 Abs. 3 LAG festgelegt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde keine Ausnahmen von den §§ 3, 4 Abs. 1 und Abs. 3 sowie den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieser Verordnung zulassen darf.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012533

Dokumentnummer

NOR40260474

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