5. Abschnitt
Schlussbestimmungen Ausnahmen und Abweichungen
§ 16.
(1) Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (z. B. Kundenbetreuung oder bei der Lagerhaltung) erfordern, sind die §§ 4 und 5 nicht anzuwenden.
(2) Mit Ausnahme des Abs. 1 wird gemäß § 431 Abs. 3 LAG festgelegt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde keine Ausnahmen von den §§ 3, 4 Abs. 1 und Abs. 3 sowie den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieser Verordnung zulassen darf.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
20012533
Dokumentnummer
NOR40260474
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