Anhörung/Beteiligung
§ 15.
(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.
(2) Die Anhörung und Beteiligung der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Abs. 1 befasst werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
20012533
Dokumentnummer
NOR40260473
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