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§ 6 LF–JSVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge

§ 6.

Verboten sind folgende Arbeiten:

  1. 1. Arbeiten auf Anlegeleitern, wenn der Standplatz höher als 5 m und Arbeiten auf Stehleitern, wenn der Standplatz höher als 3 m über der Aufstandsfläche liegt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht durch unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Jugendliche bei günstigen Witterungsverhältnissen;
  2. 2. Arbeiten beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten Gerüsten aller Art, ausgenommen einfache Bockgerüste; erlaubt ab Beginn der Ausbildung ist die Mithilfe beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten Gerüsten bis zu einer Gerüstlage von 4 m Höhe unter Aufsicht;
  3. 3. Arbeiten auf Gerüsten; erlaubt ab Beginn der Ausbildung auf Gerüstlagen bis zu einer Höhe von 4 m unter Aufsicht;
  4. 4. Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau, bei denen eine Gefährdung durch ab- oder einstürzendes Material besteht;
  5. 5. Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen, wenn die Nennspannung über 25 V Wechsel- oder 60 V Gleichspannung beträgt, ausgenommen ist das Messen elektrischer Größen, sofern die elektrische Anlage mit einer Fehlerstromschutzschaltung mit einem Nennwert des Auslösefehlerstromes von nicht mehr als 30 mA ausgerüstet ist;
  1. 6. Schweiß- und Schneidearbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen, etwa in engen Räumen oder Behältern, an beengten Arbeitsplätzen oder unter belastenden raumklimatischen Bedingungen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;
  2. 7. das alleinige Feilbieten im Umherziehen;
  3. 8. die alleinige Beschäftigung von Jugendlichen an Verkaufsständen im Freien.

Schlagworte

Hochbau, Wechselspannung, Schweißarbeit

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

20012531

Dokumentnummer

NOR40260445

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