Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Elektromagnetische Felder im Sinn dieser Verordnung sind statische elektrische, statische magnetische sowie zeitlich veränderliche elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz.
(2) Zur Beschreibung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern werden die physikalischen Größen im Sinne der Anlage 1 der Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF, BGBl. II Nr. 179/2016 in geltender Fassung, verwendet. Für die Beschreibung der Grenzwerte für nichtthermische Wirkungen wird die Anlage 2 der VEMF, für die Beschreibung der Grenzwerte für thermische Wirkungen die Anlage 3 der VEMF verwendet.
(3) Vermutete Langzeitwirkungen bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern werden von dieser Verordnung nicht umfasst.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024
Gesetzesnummer
20012528
Dokumentnummer
NOR40260406
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