Ausnahmen
§ 12.
Gemäß § 431 Abs. 3 LAG wird festgestellt, dass die zuständige Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024
Gesetzesnummer
20012528
Dokumentnummer
NOR40260416
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