Artikel 5
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat dem Land Wien eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2024
Gesetzesnummer
20012520
Dokumentnummer
NOR40260266
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