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§ 24 Frauenförderungsplan – BMI

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Information über einschlägige Rechtsvorschriften

§ 24.

(1) Der jeweils geltende Frauenförderungsplan ist im Intranet zu veröffentlichen.

(2) Allen, insbesondere neu eintretenden, Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist der Frauenförderungsplan von der Dienstbehörde oder der Dienststellenleitung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Im Rahmen der Grundausbildung ist über das B-GlBG und den Frauenförderungsplan zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

20012519

Dokumentnummer

NOR40260233

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