Information über einschlägige Rechtsvorschriften
§ 24.
(1) Der jeweils geltende Frauenförderungsplan ist im Intranet zu veröffentlichen.
(2) Allen, insbesondere neu eintretenden, Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist der Frauenförderungsplan von der Dienstbehörde oder der Dienststellenleitung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Im Rahmen der Grundausbildung ist über das B-GlBG und den Frauenförderungsplan zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024
Gesetzesnummer
20012519
Dokumentnummer
NOR40260233
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