3. Abschnitt
Besondere Förderungsmaßnahmen Bevorzugte Aufnahme von Frauen
§ 15.
(1) Im Hinblick auf die in § 11b B-GlBG angeführten Zielvorgaben sind in den jeweiligen Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen der einzelnen Dienstbehörden unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst bei gleicher Eignung Frauen solange bevorzugt aufzunehmen, bis die genannten Zielvorgaben bei den dauernd Beschäftigten in der jeweiligen Dienstbehörde erreicht sind.
(2) Darüber hinaus sind unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern für eine höherwertige Verwendung bei gleicher oder gleichwertiger fachlicher Qualifikation Frauen solange bevorzugt zu bestellen, bis in allen Leitungsfunktionen in den betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen in den einzelnen Dienstbehörden keine Unterrepräsentation an Frauen bei den dauernd Beschäftigten gegeben ist.
(3) Bei der Ausschreibung freier Planstellen in Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen in allen Dienstbehörden, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ist auf die bevorzugte Behandlung von Bewerberinnen bei gleicher oder gleichwertiger Eignung hinzuweisen. Sämtliche Ausschreibungstexte nach dem AusG und interne Interessentensuchen sind in geschlechtsneutraler Form abzufassen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024
Gesetzesnummer
20012519
Dokumentnummer
NOR40260224
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