Individuelle Bewertung
§ 6.
Individuelle Bewertungen haben auf Basis eines Gutachtens gemäß § 64 Abs. 2 EEffG folgende Inhalte aufzuweisen:
- 1. eine prägnante technische Beschreibung der Energieeffizienzmaßnahme,
- 2. eine Formel für die Ermittlung der Endenergieeinsparung,
- 3. die Angabe des methodischen Ansatzes,
- 4. die Angabe der verwendeten Werte, Datenquellen, Messmethoden, Berechnungsmethoden und Herleitungen und die Ermittlung der Referenzendenergieverbräuche und
- 5. die Angabe der gesamten Endenergieeinsparung sowie jener Teile der Endenergieeinsparung, die gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 EEffG Haushalten und begünstigten Haushalten anzurechnen sind.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Gesetzesnummer
20012516
Dokumentnummer
NOR40260160
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