ARTIKEL 9
Massenvernichtungswaffen, Nichtverbreitung und Abrüstung
(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln sowohl an staatliche als auch an nichtstaatliche Akteure, wie etwa an Terroristen und andere kriminelle Gruppen, eine der schwerwiegendsten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Stabilität darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein, bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln zusammenzuarbeiten und einen Beitrag dazu zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -abkommen sowie andere einschlägige internationale Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln zusammenzuarbeiten und einen Beitrag dazu zu leisten, indem sie
- a) Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen und
- b) die Entwicklung eines wirksamen Systems nationaler Ausfuhrkontrollen vorantreiben, mit dem auch die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die in diesem Artikel genannten Elemente begleitet und festigt.
Schlagworte
Abrüstungsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259762
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)