ARTIKEL 82
Für die Zwecke dieses Kapitels kann die Zusammenarbeit Folgendes umfassen:
- a) Streben nach der Annäherung der Verbraucherschutzvorschriften der Republik Armenien an diejenigen der Europäischen Union unter Vermeidung von Handelsschranken,
- b) Förderung des Informationsaustauschs über Verbraucherschutzsysteme, darunter Verbraucherschutzvorschriften und deren Durchsetzung, Sicherheit von Verbraucherprodukten, Informationsaustauschsysteme, Verbraucheraufklärung sowie Stärkung und Durchsetzung der Verbraucherrechte,
- c) Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und andere Vertreter der Verbraucherinteressen und
- d) Förderung der Entwicklung unabhängiger Verbraucherorganisationen und der Herstellung von Kontakten zwischen Verbrauchervertretern.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259835
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